Wenig überraschend wurde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt; bemerkenswert ist jedoch die Begründung: Atheisten seien, so ist das wohl zu verstehen, kein Teil der Bevölkerung ...
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Fulda
02.03.2004
Auf die Strafanzeige des Achim Stößer in Salmünster vom 23.11.2003
g e g e n a) den Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann
b) den Vorstand der CDU Neuhof
w e g e n des Vorwurfs der Volksverhetzung und Beleidigung
wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, § 152 Abs. 2 StPO.
Gründe:
I.
Am 03.10.2003 hielt der Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann in Neuhof vor ca. 150 Zuhörern zum Tag der Deutschen Einheit eine Rede u. a. zum Thema „Gerechtigkeit für Deutschland“.
Der Text der Rede wurde mit Zustimmung des Angezeigten auf der Internetseite des CDU-Gemeindeverbandes in Neuhof veröffentlicht.
Der Angezeigte wirft in seiner Rede die Frage auf, ob es bei den Juden eine „dunkle Seite in der neueren Geschichte gebe“ und behauptet, unter maßgeblicher Beteiligung „jüdischer Tschekisten“ hätten im Jahr 1917 und danach ca. 10 Millionen Menschen den Tod gefunden. Der Angezeigte fährt fort, im Hinblick auf den Umstand, dass Juden in „großer Anzahl sowohl in der Führungsebene als auch bei den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv“ gewesen seien, könnte man „Juden mit einiger Berechtigung“ als „Tätervolk“ bezeichnen. Zum Schluss seiner Rede kommt der Angezeigte zu dem Ergebnis, die Vorwürfe, die „Deutschen“ wie die „Juden“ seien ein „Tätervolk“, würden von an der Sache vorbeigehen; vielmehr seien (nur) die „Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien das Tätervolk des letzten, blutigen Jahrhunderts“.
Auf der Internetseite der CDU Neuhof wurde die Rede am 30.10.2003 gelöscht.
Als die Rede bundesweit bekannt wurde, stieß diese bei allen im Bundestag vertretenen Parteien und Gesellschaftsschichten überwiegend auf Ablehnung und wurde in allen Medien kritisiert.
Nachdem der Angezeigte sich anfangs nicht von seiner Rede zu distanzieren vermochte, entschuldigte er sich angesichts des drohenden Fraktionsausschlusses öffentlich am 12.11.2003 für die von ihm gebrauchten Formulierungen.
Am 14.11.2003 erfolgte der Ausschluss des Angezeigten aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
II.
Eine Prüfung der nur in strafrechtlicher Hinsicht zu bewertenden Rede des angezeigten Bundestagsabgeordneten Hohmann ergibt, dass im Ergebnis weder § 130 StGB noch § 185f. StGB zu bejahen sind.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts. Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational sei. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. (BVerfG NJW 1994, 2934).
Wenn es um die Beiträge zum geistigen Meinungskampf und zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geht, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BverfG NJW 1992, 1439).
Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BverfG NJW 1990, 3305).
Im Strafrecht ist daher im Zweifelsfall von der für den Beschuldigten günstigsten Auslegung auszugehen (vgl. BVerfG NStZ 2003, 655f.).
III.
1. § 130 Abs. 1 und 2 StGB
Soweit Hohmann in seiner Rede die „Gottlosen“ als „Tätervolk“ bezeichnet und diese für die Verbrechen Bolschewismus, Kommunismus und Nationalsozialismus verantwortlich macht, entfällt eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 und 2 StGB, da die „Gottlosen“ kein Teil der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB sind. Angriffsobjekt der Volksverhetzung sind Teile der inländischen Bevölkerung, die sich aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale (Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, politische oder weltanschauliche Überzeugung, soziale und wirtschaftliche Stellung) als eine von der Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und individuell nicht mehr überschaubar sind (OWG Stuttgart NJW 2002, 2893).
Dies trifft auf die sogenannten „Gottlosen“ nicht zu.
Die Rede des Angezeigten wurde im Internet verbreitet. Auch insoweit liegt keine Strafbarkeit vor, da die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 StGB identisch sind mit denen des § 130 Abs. 1, der aber vorstehend bereits abgelehnt wurde.
2. Auch scheidet eine Strafbarkeit nach §§ 185f. StGB aus, da sogenannte „Gottlose“
als Personenmehrheit nicht beleidigungsfähig sind.
Da in der Rede des Angezeigten keine Straftatbestand verwirklicht ist, ist der Staatsanwaltschaft ein Tätigwerden verwehrt, § 152 Abs. 2 StPO.
Die Aufhebung der Immunität des angezeigten Bundestagsabgeordneten war nicht zu betreiben.
Von einer Unterrichtung des Bundestagspräsidenten habe ich abgesehen (Nr. 192a, 191 Abs. 3b RiStBV).
Heblik
Oberstaatsanwalt
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